Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, hat eine angemessene Prüfungsfrist, vor deren Ablauf eine Klage nicht i.S.d. § 93 ZPO veranlasst ist. Diese liegt in der Regel bei vier bis sechs Wochen.
Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht das Recht zu, auch in einfachen Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang ihm gegenüber berechtigte Ansprüche bestehen.
Der Klägervertreter hatte die Tagebuchnummer der Unfallaufnahme nicht mitteilen können, sodass die Beklagte eigene Ermittlungen anstellen musste. Fristgerecht hat die Beklagte den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass ihr die Prüfung der Ermittlungsakte bislang nicht möglich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Klägervertreter die Klageschrift noch nicht bei Gericht eingereicht. Es wäre ein Leichtes und auch zumutbar gewesen, die Klageschrift weiter zurückzuhalten.