Ein Autofahrer bog aus einer wartepflichtigen Straße in eine Vorfahrtsstraße ein. Dort kam es zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug.
Der Wartepflichtige war der Ansicht, den anderen Unfallbeteiligte treffe zumindest eine Mitschuld, da er zu weit mittig in der Fahrbahn unterwegs war und somit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung, die Sache ging vor Gericht.
Das LG Hamburg gab der Versicherung recht:
Die Verletzung des Vorfahrtsrechts führe zu einer Alleinhaftung des Abbiegenden. Das Rechtsfahrgebot schütze nicht den einbiegenden Verkehr, sondern den Fließverkehr. Daher komme eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten nicht in Betracht.